Die neue EU Kosmetik-Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 gilt ab 11. Juli 2013.
Am 22. Dezember 2009 hat die EU-Kommission die neue EG-Kosmetikverordnung 1223/2009 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Diese Verordnung trat am 11. Januar 2010 in Kraft, gilt aber erst ab dem 11. Juli 2013 und ersetzt dann die EG-Kosmetik-Richtlinie und zum grossen Teil auch die bis dahin gültigen und darauf aufbauenden nationalen Regelungen.
Neu werden die Probenahme und Analyse standardisiert.
Im Artikel 12 wird zur Probenahme und Analyse folgendes erwähnt:
(1) Die Probenahme und Analyse kosmetischer Mittel muss zuverlässig und reproduzierbar erfolgen.
(2) In Ermangelung anwendbarer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft wird die Zuverlässigkeit und Reproduzierbarkeit vermutet, wenn die verwendete Methode den einschlägigen harmonisierten Normen entspricht, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind.
Für die Untersuchung von kosmetischen Mitteln für den europäischen Markt sollten ISO-Normen verwendet werden. Für die mikrobiologische Untersuchung stehen folgende Normen zur Verfügung:
Kosmetik – Mikrobiologie – Zählung und Nachweis von aeroben mesophilen Bakterien (EN ISO 21149:2009)
Kosmetik – Mikrobiologie – Zählung von Hefen und Schimmelpilzen (EN ISO 16212:2011)
Kosmetik – Mikrobiologie –Nachweis von Pseudomonas aeruginosa (EN ISO 22717:2009)
Kosmetik – Mikrobiologie – Nachweis von Staphylococcus aureus (EN ISO 22718:2009)
Kosmetik – Mikrobiologie –Nachweis von Escherichia coli (EN ISO 21150:2009)
Kosmetik – Mikrobiologie –Nachweis von Candida albicans (EN ISO 18416:2009)
Kosmetische Mittel – Mikrobiologie – Bewertung des antimikrobiellen Schutzes eines kosmetischen Produktes (EN ISO 11930-2013)
Aus der EN ISO 11930 können wir für Sie den Konservierungs-Belastungs-Test durchführen. Dieser Test wird mit 5 Testkeimen (Pseudomonas aeruginosa, Staphylococcus aureus, Escherichia coli, Candida albicans, Aspergillus brasiliensis) durchgeführt, ferner sollte die Wirksamkeit des Neutralisierungsmittels überprüft werden.
Mikrobiologische Beurteilung von kosmetischen Mitteln
Für die mikrobiologische Beurteilung von kosmetischen Mitteln gibt es keine amtlichen Grenzwerte. Es existieren lediglich Empfehlungswerte des Wissenschaftlichen Beirates für Kosmetik der EU (SCCNFP). Diese lauten:
1) Für Kosmetika, die für den Augenbereich, für Kleinkinder oder für geschädigte Hautstellen bestimmt sind gilt:
Der Keimgehalt muss < 100 KBE/g Produkt liegen und es dürfen keine Pseudomonaden in 1g Produkt nachweisbar sein.
2) Für alle anderen Kosmetikartikel gilt:
Der Keimgehalt muss < 1000 KBE/g Produkt sein und es dürfen keine Pseudomonaden in 1g Produkt nachweisbar sein.
Alle Produkte müssen frei sein von Krankheitserregern wie Staphylococcus aureus, Pseudomonas aeruginosa und Candida albicans; auch Verunreinigungen durch andere Pseudomonas- oder Enterobacteriacae-Species dürfen nicht vorkommen.